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Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG, gemäß Definition der Landesregulierungsbehörde.
Hier finden Sie eine detaillierte Aufstellung der Konzessionsgebiete im Netzgebiet der Netze Südwest mit Angaben zum jeweiligen Grundversorger.