Messstellenbetrieb durch Dritte
Gemäß § 5 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) kann auf Wunsch des Anschlussnutzenden der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers durch einen Dritten übernommen werden, sofern dieser einen ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet.
Voraussetzung hierfür ist, dass der wettbewerbliche Messstellenbetreiber einen einwandfreien Betrieb unter Einhaltung aller eichrechtlichen Vorgaben sicherstellt. Insbesondere sind die technischen Mindestanforderungen (TMA) einzuhalten.
Zur konkreten Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen Netzbetreiber und wettbewerblichem Messstellenbetreiber ist der Abschluss eines entsprechenden Rahmenvertrages erforderlich.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV Gas)
gültig ab 01.10.2026
Hier können Sie unseren Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV Gas), gemäß Anlage 8 der Kooperationsvereinbarung XV in der Änderungsfassung vom 27.03.2026, herunterladen.
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